Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr. Wallner Engineering GmbH

Die Dr. Wallner Engineering GmbH (nachfolgend DRWE genannt) erbringt Dienstleistungen für Auftraggeber auf der Grundlage der in den jeweiligen Verträgen getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die auf dieser Internetseite angebotenen Dienstleistungen richten sich ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt auf seine Kosten und Gefahr alle Leistungen, Informationen und Sachmittel zur Verfügung, die zur Durchführung der Leistung durch DRWE notwendig sind. Bei nicht rechtzeitiger, fehlerhafter oder nicht vollständiger zur Verfügungstellung wesentlicher Leistungen, Informationen und Sachmittel ist die DRWE berechtigt, nach vorheriger Mahnung und angemessener Frist Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die Verzögerung entstanden ist. Die DRWE ist berechtigt, den bestehenden Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Beistellungen nicht innerhalb angemessener Nachfrist gelingen.

 
§1 VERGÜTUNG 
Alle Leistungen werden entsprechend der vertraglichen Festlegung nach Festpreis oder Zeitaufwand vergütet. Projektbesprechungen beim Auftraggeber werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. Bei Konstruktionsdienstleistungen ist die Vergütung auf Basis der jeweils gültigen tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen vereinbart. Bei Veränderungen der tariflichen Löhne oder Auslösungen oder sonstigen Änderungen, die finanzielle Auswirkungen auf die Lohnkosten des Auftragnehmers haben, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vergütung den veränderten Verhältnissen entsprechend anzupassen. Die Vergütungsangaben verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, ohne sonstige Abzüge. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß den Vereinbarungen in den jeweiligen Leistungsscheinen und Aufträgen. Zahlungen sind 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig. Reisekosten und Spesen werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der DRWE nicht zu. Eine Aufrechnung ist nur mit von der DRWE anerkannten oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

§2 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Bei Festpreisvereinbarungen sind auf den Festpreis monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, fällig am 01. Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 01. solchen nach Auftragsbeginn. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen richtet sich nach dem vom Auftraggeber gegengezeichneten Nachweis. Abweichungen davon bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Beginn der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe eines Drittels des vereinbarten Festpreises zu leisten. Diese Abschlagszahlung wird mit den monatlich fällig werdenden Abschlagszahlungen verrechnet. Bei der Vergütung des Auftragnehmers nach vereinbarten Stundensätzen ist der Auftragnehmer berechtigt, 14-tägig die erbrachten Leistungen durch Zwischenrechnungen abzurechnen und entsprechende Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu fordern. Zwischenrechnungen sind 14 Tage nach Erhalt auszugleichen. Nach Auftragsdurchführung erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Schlussrechnung, diese ist ebenfalls binnen 14 Tagen nach Zugang zum Ausgleich fällig.

§3 ZAHLUNGSVERZUG
Im Falle des Zahlungsverzuges ist die DRWE berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz) zu berechnen, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. Der DRWE bleibt vorbehalten, höhere Verzugsschäden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers und fruchtlosem Verstreichen einer angemessen gesetzten Nachfrist ist die DRWE berechtigt, von diesem Dienstleistungsvertrag zurückzutreten, eine Schadenspauschale in Höhe von 30% des vereinbarten Auftragswertes oder Ersatz des nachgewiesenen Nichterfüllungsschadens zu verlangen. Sofern die DRWE den pauschalierten Schadensersatz geltend macht, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§4 AUFRECHUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Gegen Forderungen der DRWE aus diesem Dienstleistungsvertrag kann der Auftraggeber nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte können nur hinsichtlich solcher Gegenrechte geltend gemacht werden, die aus diesem Dienstleistungsvertrag herrühren.

§5 DURCHFÜHRUNG DER ARBEIT, PROJEKTLEITER
Die DRWE benennt dem Auftraggeber einen verantwortlichen Projektleiter. Dieser ist verantwortlich für die einwandfreie Durchführung der Arbeiten, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die Aufsicht über das Personal der DRWE. Die Einteilung der Arbeiten und die Art und Weise der Durchführung ist ausschließlich Sache der DRWE, unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, die übertragenen Aufträge auf ihre vertragsmäßige Ausführung zu überwachen.

§6 GEWÄHRLEISTUNG BEI WERKVERTRÄGEN
Ist das Werk mangelhaft, so muss der Auftraggeber der DRWE Gelegenheit geben, das Werk nachzubessern. Erst nach zwei fruchtlosen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber die gesetzliche Gewährleistungsrechte geltend machen. Schadensersatzanspruch hat die DRWE jedoch lediglich für solche Mängel zu leisten, die dem Werk unmittelbar anhaften, während der Ersatz des mittelbaren Schadens und der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen ist, es sein denn, der DRWE oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Last.

§7 VERGABE VON UNTERAUFTRAGNEHMERN
Die DRWE kann die Durchführung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergeben. Wird ein Unterauftragnehmer mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt, ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

§7 LEISTUNGSSTÖRUNGEN
Die DRWE ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine in angemessenem Umfang zu überschreiten.

§8 HAFTUNG
Die DRWE haftet bei schuldhaftem Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder bei groben Verschulden eines Unterauftragnehmers für den typisch vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für darüberhinausgehende Folgeschäden wie z.B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare Schäden sowie für aufgezeichnete Daten ist ausgeschlossen. Eine Haftung von DRWE bei der Verletzung von Vertragspflichten durch Erfüllungsgehilfen, die nicht zu oben genannten Personenkreis gehören, ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Aussperrung oder Ähnlichem), die einer der Parteien die Lieferungen oder Leistungen wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen diese die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung der DRWE beschränkt (€ 2 Mio.), es sei denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Schadensersatzansprüche gegen die DRWE verjähren nach 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der schuldhaften Pflichtverletzung.

§9 GEHEIMHALTUNG
Die DRWE verpflichtet sich, alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Auftraggebers die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers. DRWE ist berechtigt, Daten des Auftraggebers im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert zu verarbeiten. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-How und Techniken sowie für Informationen, die den Vertragsparteien bereits bekannt waren oder ihnen außerhalb der Zusammenarbeit bekannt werden.

§10 EIGENTUMSVORBEHALT UND UNTERNEHMERPFANDRECHT
DRWE behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Entwicklungs-, Planungs-, und Konstruktionsunterlagen sowie Modellen, Dokumentationen und Software auch nach der Abnahme bis zur vollständigen Entrichtung der vereinbarten Vergütung vor.

DRWE steht wegen der vertraglichen Forderungen, die sich aus der von ihm zu besorgenden Herstellung eines Werkes ergeben, ein Pfandrecht an den hergestellten oder veränderten Entwicklungs-, Planungs- und Konstruktionsunterlagen sowie Modellen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht besteht auch dann, wenn die Sachen im Besitz des Bestellers geblieben sind.

§11 SCHULUNGEN UND WORKSHOPS
Die DRWE behält sich vor, die Veranstaltung aufgrund der Erkrankung des Referenten sowie sonstige Störungen im Geschäftsbetrieb, die von ihr nicht zu vertreten sind, gebuchte oder begonnene Veranstaltungen kurzfristig abzusagen. Wir behalten uns des Weiteren vor, Schulungen bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl von drei Teilnehmern zu stornieren. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Falle vollständig (bei gebuchten Veranstaltungen) bzw. anteilig (bei bereits begonnenen Veranstaltungen) erstattet. Die betroffenen Teilnehmer werden umgehend schriftlich oder elektronisch informiert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Der Teilnehmer hat das Recht bei persönlicher Verhinderung einen Ersatzteilnehmer zu benennen, der an seiner Stelle an der Veranstaltung teilnimmt.

Ein kostenfreier Rücktritt von Schulungen ist bis 4 Wochen vor Schulungsbeginn möglich. Bei einer Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn stellen wir 50% der Teilnahmegebühr in Rechnung. Bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechnen wir 75%. Erfolgt der Rücktritt ab 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder erfolgt ein No-Show, wird die volle Teilnahmegebühr in Rechnung gestellt. Alle Stornierungen haben per Mail an kontakt@drwe.de zu erfolgen.

Ummeldungen bei Teilnehmern von firmenoffenen Veranstaltungen auf andere Trainings sind bis 5 Arbeitstage vor Kursbeginn möglich und kostenfrei.

§12 SOFTWARE-ENTWICKLUNG, ANPASSUNG UND INSTALLATION
Die DRWE übernimmt Software Entwicklungs-, Anpassungs- und/oder Installationsarbeiten für Auftraggeber auf Grundlage der in den jeweiligen Aufträgen getroffenen Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§12 2. Nutzungs- und Urheberrechte von Arbeitsergebnissen
Der Auftraggeber erhält, nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts, ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von DRWE entwickelten Software. Damit ist der Auftraggeber berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei der DRWE. Kopien der Software sind ausschließlich zur Datensicherung zulässig.

§12 3. Abnahme
Nach Installation der Software durch die DRWE ist der Auftraggeber verpflichtet, die Installation schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt ab Lieferzeitpunkt drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen, deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Soweit Teillieferungen vereinbart sind, werden diese jeweils für sich abgenommen.

§12 3. Abrechnung von Zusatzleistungen
Soweit DRWE Leistungen über die in den vereinbarten werkvertraglichen Leistungen hinaus erbringt, ist diese zusätzliche Leistungserbringung vom Auftraggeber nach den jeweils gültigen Gebührensätzen und Preisen von DRWE zu vergüten.

§12 4. Veränderungen an der Programmierung
Für den Fall, dass der Auftraggeber oder Dritte Veränderungen an der vom Auftragnehmer entwickelten Software vornehmen, ist der Auftragnehmer von jeglicher Gewährleistungspflicht befreit. Weitere Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, mit Ausnahme etwaiger gesetzlicher Ansprüche aufgrund der Zusicherung von Eigenschaften. Bezüglich der Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist die Haftung für Mangelfolgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Zusicherung sollte gerade vor solchen Schäden schützen. Die DRWE übernimmt insbesondere keine Gewährleistung dafür, dass die Programme den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entsprechen oder mit ihnen bestimmte Ergebnisse erzielt werden können. Sollte sich im Rahmen von Gewährleistungsarbeiten herausstellen, dass der aufgetretene Fehler nicht von DRWE zu vertreten ist, so hat DRWE das Recht, den hierfür entstandenen Aufwand dem Auftraggeber gemäß den jeweils gültigen Gebührensätzen und Preisen von DRWE in Rechnung zu stellen.

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 13 Veröffentlichungen
Erklärungen eines Vertragspartners gegenüber der Presse über die Zusammenarbeit bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Ausgenommen hiervon sind die Erwähnung des Auftraggebers in DRWE Kundenlisten sowie die allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes in DRWE Angeboten oder anderen Marketing-Unterlagen. Das Veröffentlichungsverbot gilt außerdem nicht für Bekanntmachungen, die ausschließlich für die interne Verteilung bestimmt sind oder für Offenlegungen, die aufgrund von Rechts- oder Buchhaltungsvorschriften erforderlich sind.

§ 14 Abwerbung von Mitarbeitern
Während der Wirksamkeit und für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit verpflichten sich die DRWE und der Auftraggeber keinen derzeitigen Mitarbeiter oder sonst vertraglich verpflichtete Personen der Vertragspartner mittelbar oder unmittelbar abzuwerben.

§ 15 Gerichtsstand und geltendes Recht
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Stuttgart.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt sind. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.Datenschutzerklärung